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Sie können sich nachfolgend die Satzung des SVC durchlesen oder diese als PDF herunterladen:
SCHWIMMVEREIN Coburg e. V. 1911 Satzung(Stand: 12. 03. 2008)
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Coburg e. V. 1911“, abgekürzt SV Coburg bzw. SVC. Er hat seinen Sitz in Coburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-gelb. § 2 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. § 3
Zweck, Ziel Gemeinnützigkeit a) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
b) c) d) e) f) § 4 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss a) Der SVC besteht aus: (1) aktiven Mitgliedern, (2) passiven Mitgliedern, (3) Ehrenmitgliedern, (4) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren, (5) Mitgliedschaften juristischer Personen, über die der Vereinsausschuss befinden muss. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Ausschusses auf Vorschlag des Vorstands Personen ernannt werden, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte eines Mitglieds, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden. b) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und spätestens ¼ Jahr vorher anzuzeigen. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vorher Rechenschaft abzulegen. c) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheim. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Berufungsausschusses zulässig. Dieser entscheidet in geheimer Abstimmung endgültig. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen alle seine Funktionen und Rechte im Verein. Insbesondere sind alle in seiner Verwaltung befindlichen Gegenstände, Urkunden und sonstiges Vereinseigentum an den Vorstand zu übergeben.
d) e) f) g)
h) Alle Mitglieder haben Anrecht auf Benutzung der Einrichtungen des Vereins, jedoch ist das Benutzen von Sportgeräten von der Genehmigung des Vorstands, des Abteilungsleiters oder eines Beauftragten abhängig. Jedes vom BLSV bestätigte Mitglied ist zu den dort geltenden Bestimmungen gegen Unfall bei Vereinsveranstaltungen versichert. Der Verein kommt für Brand-, Einbruch- und Diebstahlschäden sowie für Schäden durch höhere Gewalt in vereinseigenen Gebäulichkeiten oder auf Vereinsgelände nicht auf. § 5 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vereinsausschuss, c) der Vorstand, d) das Präsidium. § 6 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird, wenn es das Wohl des Vereins erfordert oder wenn während des Jahres Neuwahlen notwendig werden (Präsident und/oder 1./2. Vorsitzender). Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie durch Hinweis in der Coburger Tagespresse. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Mitgliederversammlung bestätigt die gewählten Abteilungsleiter. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbarkeit setzt die Vollendung des 18. Lebensjahrs voraus. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses (in der Regel dem Schriftführer) zu unterzeichnen. § 7 Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus a) den Mitgliedern des Präsidiums; Schatzmeister, Schriftführer und deren Stellvertreter, b) dem technischen Leiter, c) den Abteilungsleitern, (im Verhinderungsfall ihren 1. Stellvertretern), d) dem/der Leiter/in der Vereinsjugend, e) dem Leiter der Seniorenabteilung, f) dem Sportheimwart und g) mindestens drei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Zeiträume und Aufgabengebiete wählen. Sie wirken beratend im Ausschuss mit. Präsidium, geschäftsführender Vorstand und Vereinsausschuss kommen regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Der Ausschuss muss zusammentreten, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Weiterhin gehören dem Vereinsausschuss an: h) zwei Revisoren. Sie sind bei der jährlichen Etatberatung zugegen.
Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied einberufen. Falls ein Ausschussmitglied seine Funktionspflichten vernachlässigt, kann der Vereinsausschuss bei 2/3 Mehrheit Rücktritt vom Amt verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Arbeitsausschüsse einzusetzen, insbesondere einen
§ 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in der Regel in geheimer Abstimmung gewählt und bilden mit den von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenpräsident(en) und Ehrenvorsitzenden das Präsidium. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass das Präsidium zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 15.000 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Vorstand und Schatzmeister bzw. Stellvertreter sowie Schriftführer bzw. Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer und einen Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bestellen. Die Bestellung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. (Ausnahme: Präsident sowie 1. und 2. Vorsitzender). § 9 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen haben das Recht, eigene Geschäftsordnungen zu erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 10 Vereinsvermögen Das Vermögen des SVC besteht aus Beitragszahlungen, Stiftungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Mieteinnahmen, Zinsen, sowie aus dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins und aller Abteilungen in Coburg und auf dem Bootsgelände in Lichtenfels-Reundorf (Hausen). § 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 12 Zahlungen Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahres-/Monatsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. § 13 Verwaltung Die Mitgliederversammlung sowie der Vereinsausschuss können eine Geschäfts-, Finanz-, Ehren- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. § 14 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Eine Verschmelzung mit einem anderen Sportverein erfordert die gleichen Maßnahmen wie die der Auflösung. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Coburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. |


